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Ist die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus beim Anschluss von Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW entbehrlich?

Nein.

Zwar sind Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, auch wenn wenn der Anschluss die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbaus des Netzes im Sinne des § 12 EEG 2023 erfordert.

Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber kann den Netzausbau an einem bestimmten Netzverknüpfungspunkt jedoch dann nicht verlangen, wenn dem Netzbetreiber die erforderliche Kapazitätserweiterung (Netzausbau) wirtschaftlich nicht zumutbar ist (hierzu Votum 2014/40 und Votum 2008/14).

Dies gilt auch, wenn eine Anlage bzw. Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss betrieben bzw. errichtet werden sollen und der Anschluss an den bestehenden Netzanschluss verlangt wird, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 als günstigster Verknüpfungspunkt gilt (dazu Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“; zum EEG 2009 und EEG 2012 Empfehlung 2011/1, dritte Verfahrensfrage in Abschnitt 7; Votum 2008/14, Seite 10),

Zu beachten ist zudem, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus alle geplanten Anlagen Einspeisewilliger zu berücksichtigen sind, für die dieser Netzausbau erforderlich ist (dazu Votum 2008/14, Leitsatz 1).

Grundsätzlich ist eine betriebswirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzausbaus vom Netzbetreiber darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Votum 2008/14, Leitsatz 6).

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