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Wie berechnet sich die Vergütung für eine sog. PV-Gebäudeanlage mit einer mehrere Vergütungsstufen umfassenden Gesamtleistung ?

Anlagen, die nach

  • § 33 Abs. 1 EEG 2009,
  • § 33 Abs. 1 EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung)
  • § 32 Abs. 2 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung)
  • § 51 Abs. 2 EEG 2014
  • § 48 Abs. 2 EEG 2017
  • § 48 Abs. 2 EEG 2021
  • oder § 48 Abs. 2 EEG 2023

vergütet werden, unterliegen einer nach Leistungsschwellen gestuften Vergütung (auch „gleitende Vergütung“ genannt). Gemäß

  • § 3 Nr. 6, § 18 Abs. 1 EEG 2009,
  • § 3 Nr. 6, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung)
  • § 3 Nr. 6, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung)
  • § 5 Nr. 22, § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014
  • § 3 Nr. 31, § 23c Nr. 1 EEG 2017
  • § 3 Nr. 31, § 23d Nr. 1 EEG 2021
  • bzw. § 3 Nr. 31, § 23c Nr. 1 EEG 2023

ist die Vergütung für Anlagen, deren Leistung sich über mehr als eine Leistungsstufe erstreckt, rechnerisch anteilig zu ermitteln.

Beispielsrechnung für § 33 Abs. 1 EEG 2009: Bei einer fiktiven Anlagenkonstellation mit einer Gesamtleistung von genau 1000 kWp ist somit

  1. auf den der Leistung bis einschließlich 30 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung im Kalenderjahr (im Beispielsfall also 3/100) der Vergütungssatz gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009,
  2. auf den der Leistung von mehr als 30 bis einschließlich 100 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung im Kalenderjahr (im Beispielsfall also 7/100) der Vergütungssatz des § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 und
  3. auf den der Leistung von mehr als 100 bis einschließlich 1000 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung im Kalenderjahr (im Beispielsfall also 9/10) der Vergütungssatz des § 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009

zu zahlen. Bei der Bestimmung der Vergütungssätze für die einzelnen Leistungsschwellen ist die jeweilige Degression der Vergütung (im Beispielsfall gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 8 b) und Abs. 2a EEG 2009) miteinzubeziehen.


Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein unverbindliches Rechenbeispiel handelt, das eine Prüfung aller zur Ermittlung der Vergütung im Einzelfall anwendbaren Normen des EEG nicht ersetzt! Eine Prüfung im Einzelfall kann durch die Clearingstelle EEG|KWKG nur im Rahmen eines einvernehmlich von der Anlangenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber eingeleiteten Verfahrens erfolgen. Einzelheiten hierzu finden Sie in unseren Verfahrenserläuterungen.


Zur Vergütungsberechnung bei PV-Installationen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (§ 33 Abs. 1 EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung), beachten Sie bitte unseren Hinweis vom 21. März 2013 - 2012/30. Beachten Sie ferner, dass bei der Vergütungsberechnung für Wasserkraft-, Deponie-, Klär-, Grubengas-, Biomasse- und Geothermieanlagen nicht die installierte elektrische Leistung, sondern die sog. Bemessungsleistung für die Vergütungsberechnung bei mehreren Vergütungsstufen anzuwenden ist.


Wir weisen Sie unverbindlich auf folgende weitere Berechnungsbeispiele und Vergütungsübersichten hin:

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