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Netzanschluss nach dem EEG

Der Beitrag geht auf die Implikationen der Novelle des EEG zum 1. Januar 2009 (EEG 2009) bezüglich der Frage des Ortes des Netzanschlusses und der korrespondierenden Kostentragung ein. Während ebenso wie unter EEG 2004 derjenige Netzverknüpfungspunkt als richtig gelte, bei dem die Summe der gesamtwirtschaftlichen Kosten des Anschlusses am geringsten sei (§ 5 Abs. 1 EEG 2009), könne nach EEG 2009 der Anlagenbetreiber auf einer zweiten Stufe einen anderen Netzverknüpfungspunkt wählen, so dieser hinsichtlich der Spannungsebene geeignet sei (§ 5 Abs. 2 EEG 2009). Bei einer nicht rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts durch den Anlagenbetreiber gelte dies auch, wenn dem Netzbetreiber dadurch Mehrkosten entstünden. Auf einer dritten Stufe könne der Netzbetreiber abweichend einen anderen Netzverknüpfungspunkt zuweisen, wenn dort die Abnahme des gesamten Stroms gesichert sei (§ 5 Abs. 3 EEG 2009); insofern habe der Netzbetreiber jedenfalls das letzte Wort. In diesem Fall müsse jedoch der Netzbetreiber gemäß §13 Abs. 2 EEG 2009 die dem Anlagenbetreiber entstehenden Mehrkosten unabhängig davon, ob dieser von seinem Wahlrecht auf der zweiten Stufe Gebrauch gemacht habe oder nicht, übernehmen, so dass der Anlagenbetreiber nach neuer Rechtslage die Möglichkeit habe, beim Netzanschluss Kosten zu sparen. Der Autor weist jedoch darauf hin, dass in der Praxis Netzbetreiber die Ausübung des Wahlrechts der Anlagenbetreiber nicht ohne weiteres akzeptierten, so dass hier auf eine Klärung durch Gerichte oder die Clearingstelle EEG zu hoffen sei.
Datum
Autor(en)
Micha Schulte-Middelich
Fundstelle
Erneuerbare Energien 1/2010, 92