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Welche Förderung erhalten Anlagen, wenn zwischen Inbetriebnahme und erstmaliger Einspeisung ein Degressionsschritt (z.B. ein Monatswechsel) liegt?

Es ist nach dem EEG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt, ab dem der Förderanspruch besteht, und dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Fördersatzes (also der Vergütungshöhe nach Abzug der Degression) maßgeblich ist:

I. Beginn des Anspruches auf finanzielle Förderung

Der Förderanspruch besteht ab dem Zeitpunkt,

  • ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und
  • dieser Strom in das Netz eingespeist worden ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist also die erstmalige Einspeisung. Für den vergüteten Eigenverbrauch - nach der nur noch für bestimmte Bestandsanlagen anzuwendenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 EEG 2009 - ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 verbraucht worden ist. Für den Mieterstromzuschlag beachten Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage  „Unter welchen Voraussetzungen kann der Mieterstromzuschlag verlangt werden?"

II. Bestimmung des Fördersatzes und Berechnung des 20-Jahreszeitraums

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Fördersatzes ist hingegen der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Zur Bestimmung der Inbetriebnahme s. unsere Antwort auf die Häufige Frage „Wann ist eine PV-Anlage in Betrieb genommen?"

Beispielsfall: Wurde eine PV-Dachanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kWp im November 2009 in Betrieb genommen, so gilt der Vergütungssatz von 28,74 Cent/kWh auch dann, wenn die erstmalige Einspeisung erst 2010 (oder noch später) erfolgte. Der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ermittelte Vergütungssatz gilt gemäß § 21 Abs. 2 EEG 2009 für 20 Jahre zuzüglich dem Rest des Inbetriebnahmejahres, im Beispielfall also bis zum 31. Dezember 2029. Der Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und erstmaliger Einspeisung wird nicht auf die 20-Jahresfrist „aufgeschlagen".

In Zweifelsfällen bieten wir die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen eines Einigungs-, eines schiedsgerichtlichen Verfahrens oder eines Votumsverfahrens. Kam es im Einzelfall zu Verzögerungen zwischen der Inbetriebnahme und der erstmaligen Einspeisung, die nicht von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu verantworten sind, so können diese möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Betroffene sollten sich in solchen Fällen rechtlich z.B. von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einer anderen zu Rechtsdienstleistungen befugten Einrichtung beraten lassen.

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