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Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat der Direktverbrauch von Strom aus Solaranlagen?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Anlagenbetreiberinnen und -betreiber oder Dritte können unter bestimmten Umständen gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung den Strom aus Solaranlagen selbst verbrauchen und dafür eine Eigenverbrauchsvergütung beanspruchen. Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat am 1. April 2009 in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des sog. Direktverbrauchs, zur Frage der Bemessungsgrundlage des Direktverbrauchs bei Solaranlagen und zum Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers Stellung genommen. Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil I 2009, S. 523 veröffentlicht und in der Zeitschrift „Der Betrieb“ (DB), Heft 15, 2009, S. 764-765 abgedruckt.

Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012 (bzw. 30. Juni 2012) können die Eigenverbrauchsvergütung nicht in Anspruch nehmen (siehe im Einzelnen HRF 91). Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19. September 2014 (GZ: IV D 2 - S 7124/12/10001-02) zu der Frage, wie sich die Abschaffung der Eigenverbrauchsvergütung auf die steuerrechtliche Behandlung des Eigenverbrauchs auswirkt, Stellung genommen und u.a. klargestellt, dass die umsatzsteuerrechtliche Fiktion der Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms nunmehr lediglich für sog. Bestandsanlagen gilt, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zu Rechtsfragen des Eigen- und Direktverbrauchs von Strom aus Solaranlagen ein juristisches Gutachten erstellen lassen. In diesem Gutachten werden insbesondere juristische Fragen des Eigen- und des Direktverbrauchs von PV-Strom bezüglich der Pflichten zur Zahlung von Umlagen, Abgaben und Steuern und zu den weiteren Pflichten aus dem Energiewirtschaftsrecht untersucht. Das Gutachten vom 30. April 2013 finden Sie im Anhang.

Des Weiteren hat das Bayerische Landesamt für Steuern im August 2015 eine „Hilfe zu PV-Anlagen“ hinsichtlich der umsatz-,  einkommens- und gewerbesteuerlichen Behandlung von Solaranlagen sowie zu Fragen des Steuerabzugs bei Bauleistungen veröffentlicht (s. Anhang).

Zudem wird für die Einkommensteuer auf schriftlichen Antrag hin gemäß dem Schreiben des BMF vom 29. Oktober 2021 (s. Anhang) ohne weitere Prüfung unterstellt, dass Betreiber oder Betreiberinnen einer „Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 10kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden“, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. In der Folge ist keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage mehr abzugeben (Anlage EÜR).

Zu Erleichterungen für PV-Anlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 lesen Sie hier.

Bitte beachten Sie im Übrigen, dass die Clearingstelle nur zur Auslegung und Anwendung des EEG und KWKG berufen ist. Wenn Sie weitergehende steuerrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder an Ihr Finanzamt.

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