Direkt zum Inhalt

Welche Sanktion gilt, wenn unter dem EEG 2012 in Betrieb genommene Solaranlagen nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurden?

Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1. Januar 2017 kein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. 

Demzufolge ist die Vergütungsverringerung um 20% auch bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen dann anwendbar, wenn

  • zwar ein Meldeverstoß (fehlende Meldung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) EEG 2012) vorliegt,
  • aber
    • der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber jährlich bis zum 28. Februar alle die für die Endabrechnung erforderlichen Daten übermittelt hat und 
    • vor dem 1. Januar 2017 kein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden worden ist. 

Näheres dazu können Sie nachlesen in dem Schiedsspruch 2019/11.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am