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Was ist ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des EEG 2017/2021/2023?

Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb noch das Unternehmen an sich gemeint, sondern lediglich das räumlich-funktionale Zusammenwirken zur Erreichung eines einheitlichen Betriebszwecks, wie beispielsweise der Produktion derselben Wirtschaftsgüter.  

Das Betriebsgelände kann sich aus mehreren Buchgrundstücken zusammensetzen und ist dann in seiner geographischen Ausdehnung größer als das Buchgrundstück. Es muss sich jedoch um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet handeln; durch trennende Elemente wie Grundstücke, Hauptverkehrsstraßen oder Ähnliches wird es in mehrere Betriebsgelände geteilt.

Anlagen, die sich zwar auf mehreren Buchgrundstücken befinden, die jedoch alle ein und demselben Betrieb zuzuordnen sind, sind entsprechend gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 zusammenzufassen, sofern die weiteren Tatbestände der Nummern 2 bis 4 (wie Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und Zahlungsanspruch) hierfür erfüllt sind.

Weitere Informationen zur Definition des Betriebsgelände im Rahmen der Anlagenzusammenfassung unter dem EEG 2017/2021/2023 können Sie der Empfehlung 2017/11 entnehmen.

Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch unsere Einträge zu folgenden weiteren häufigen Fragen:

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