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Was ändert sich durch das sogenannte Energiesammelgesetz an der Vergütung für Solaranlagen?

A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz

Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.

Konkret soll der anzulegende Wert in § 48 Abs.Nr. 3 EEG 2017 ab dem 1. Februar 2019, dem 1. März und dem 1. April 2019 schrittweise auf 9,87 Cent, 9,39 Cent und schließlich 8,9 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch eine höhere Verringerung vor.

Betroffen von dieser Verringerung ist nur Strom aus Solaranlagen,

  • mit einer installierten Leistung von über 40 kWp bis einschließlich 750 kWp, wobei die Vergütung für den Leistungsanteil bis einschließlich 40 kWp nicht umfasst ist, und
  • die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind.

Unangetastet bleibt die Vergütung für

  • Solaranlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen worden sind,
  • andere Solaranlagen, also z.B. Freiflächenanlagen oder Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wurden (z.B. ehemalige Tagebauflächen, Altdeponien oder geschotterte Lagerplätze).

B. Berechnung der Vergütung von Solaranlagen die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind

Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Solaranlagen für jedes Modul einzeln zu ermitteln, so dass sich für jede Solaranlage eine individuelle Höhe der Vergütung ergibt. Die Höhe der Förderung berechnet sich dabei aus

  • den in § 48 Abs. 2 EEG 2017 festgelegten Werten, die von der Höhe der installierten Leistung abhängen (und von der aktuellen Gesetzesänderung voraussichtlich betroffen sein werden) sowie
  • dem Inbetriebnahmezeitpunkt, da von diesem die jeweils anzuwendende Degression der Vergütung abhängt.

Die sich daraus ergebenden jeweils aktuell anzuwendenden Fördersätze für Solaranlagen bis 750 kWp finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

C. Fiktives Beispiel zu den anzulegende Werten mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. und 30. November 2018

Aktuell beträgt der bei einer fiktiven Anlagenkonstellation mit einer Gesamtleistung von genau 750 kWp der anzulegende Wert in der geförderten Direktvermarktung

  • für den der Leistung bis einschließlich 10 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung 12,11 Cent pro Kilowattstunde,
  • für den der Leistung von mehr als 10 bis einschließlich 40 kWp der Stromerzeugung 11,78 Cent pro Kilowattstunde und
  • für den der Leistung von mehr als 40 bis einschließlich 750 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung 10,57 Cent pro Kilowattstunde.

D. Fiktives Beispiel zu den anzulegende Werten mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. und 28. Februar 2019

Ab dem 1. Februar 2019 wird bei einer fiktiven Anlagenkonstellation mit einer Gesamtleistung von genau 750 kWp der anzulegende Wert in der geförderten Direktvermarktung

  • für den der Leistung bis einschließlich 10 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung 11,75 Cent pro Kilowattstunde ,
  • für den der Leistung von mehr als 10 bis einschließlich 40 kWp der Stromerzeugung 11,43 Cent pro Kilowattstunde und
  • für den der Leistung von mehr als 40 bis einschließlich 750 kWp entsprechenden Anteil der Stromerzeugung 9,87 Cent pro Kilowattstunde

betragen.

 

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Gesetzesbezug