Um den Mieterstromzuschlag beanspruchen zu können, müssen insbesondere
- die besonderen Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag in § 21 Abs. 3 EEG 2017, insbesondere die Wohngebäudeeigenschaft und 100-kW-Leistungsgrenze,
- die Zuordnung zu der Veräußerungsform »Mieterstromzuschlag«, bevor dieser in Anspruch genommen wird (§ 21b Abs. 1 EEG 2017),
- die besonderen Bestimmungen in § 23b EEG 2017 und
- die Vorgaben für die Mieterstromverträge nach § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
beachtet werden.
Zu etlichen Auslegungs- und Anwendungsfragen des § 21 Abs. 3 EEG 2017 hat die Clearingstelle den Hinweis 2017/46 veröffentlicht. Darin werden u.a. folgende Fragen geklärt:
- Unter welchen Voraussetzungen liegt ein oder mehrere Gebäude im Sinne des EEG vor?
- Wann müssen Solaranlagen in Betrieb genommen worden sein, um für den Mieterstromzuschlag in Betracht zu kommen?
- Wie ist die 100-kW-Schwelle anzuwenden?
- Gilt die Anlagenzusammenfassung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017) beim Mieterstromzuschlag?
- Wie ist das 40-%-Kriterium anzuwenden?
- Unter welchen Voraussetzungen wird der Mieterstrom "im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang" verbraucht?
- Was ist eine »Nebenanlage« im Sinne von § 21 Abs. 3 EEG 2017?