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Gelten nach § 33i EEG 2012 gemeldete Biogasanlagen als "registriert" im Sinne der Vorschriften zur Vergütungsverringerung, wenn nach dem 31. Juli 2014 registrierungspflichtige Änderungen vorgenommen werden?

Nein. 

Biogasanlagen, die unter der Rechtslage des EEG 2012 im Rahmen der Flexibilitätsprämie an die Bundesnetzagentur gemeldet worden sind, gelten nicht als "registriert" im Sinne der Vorschriften zur Vegütungsverringerung des EEG 2014/EEG 2017. Werden an diesen nach dem EEG 2012 gemeldeten Biogasanlagen nach dem 31. Juli 2014 Änderungen vorgenommen, die nach § 6 EEG 2014 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) in das Anlagenregister zu registrieren sind, werden durch diese Änderungen die erstmalige Registrierungspflicht nach der Rechtslage unter dem EEG 2014 oder EEG 2017 ausgelöst. Wird die Anlage daraufhin nicht in das Anlagenregister oder Marktstammdatenregister registriert, so verringert sich der Zahlungsanspruch für den Strom aus dieser Anlage. 

Zu unterscheiden sind diese Biogasanlagen und die Rechtsfolgen der fehlenden Registrierung von solchen Biogasanlagen, die erstmalig nach dem 31. Juli 2014 flexibilisiert und zur erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach dem EEG 2014 oder EEG 2017 registriert wurden. Diese Biogasanlagen sind "registriert" im Sinne der Vorschrift zur Vergütungsverringerung. 

Näheres können Sie der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle entnehmen.

 

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