Durch die Besondere Ausgleichsregelung des § 16 EEG 2004 sollen die Stromkosten von privilegierten Unternehmen mit hohem Strombedarf reduziert werden, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend von den durch die Vergütung des EEG entstehenden Kosten befreit werden. Am Beispiel von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zeigt der Beitrag, dass dieses Ziel für neu gegründete Unternehmen nachhaltig verfehlt werde. Es sei davon auszugehen, dass auch die Novelle des EEG keine geeignete Abhilfe schaffen werde.