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Welche Formaldehyd-Grenzwerte sind für den Emissionsminimierungs-Bonus (auch "Formaldehydbonus" genannt) des EEG 2009 einzuhalten?

Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungs-Bonus (auch Formeldhyd-Bonus gennant) des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus 2002 zu erfüllen.

Zur Konkretisierung dieses Emissionsminimierungsgebots für den EEG-Bonus hat die Bund/Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz (LAI) zuletzt am 22./23. September 2020 einen Beschluss gefasst (Neufassung des LAI-Beschlusses zur Zahlung des Formaldehydbonus, Stand: 11. September 2020, s.a. Anhang). Diese Neufassung knüpft an den LAI-Beschluss vom 5./6. September 2017 an, demzufolge seit dem 1. Juli 2018 für bestehende Biogasanlagen mit Verbrennungsmotor ein Emissionswert von 20 mg/m3 Formaldehyd (bezogen auf 5% O2) einzuhalten ist, und enthält gegenüber der Vorfassung teils neue oder ergänzte Anforderungen - bspw. beim Einsatz von Oxidationskatalysatoren sowie an die gleichzeitige Feststellung und den Nachweis der NOx-Grenzwerteinhaltung.

Der Grenzwert von 40 mg/m3 Formaldehyd aus dem LAI-Beschluss vom 17./18. September 2008 ist mithin überholt.

Zu weiteren Fragen der Formaldehyd-Messung s.a. den Beschluss der LAI bzw. der Umweltministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zu "Vollzugsfragen zur TA Luft" (auch im Anhang).

Zu den weiteren Voraussetzungen des Emissionsminimierungs-Bonus s. § 27 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009.

Bestehen in konkreten Einzelfällen Fragen zum Anspruch auf den Emissionsminimierungs-Bonus nach EEG, bietet die Clearingstelle betroffenen Anlagen- und Netzbetreibern zur Klärung gern ein Votums-, Einigungs- oder schiedsrichterliches Verfahren an. Einige allgemeine Fragen zu Beginn und Dauer des Anspruchs hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2009/28 geklärt.

 

Bemerkung:

Von den LAI-Beschlüssen zum EEG-Bonus ist die allgemeine LAI-Vollzugsempfehlung Formaldehyd vom 9. Dezember 2015 zu unterscheiden. Danach sind (unabhängig vom EEG-Bonus) für die öffentlich-rechtliche Betriebsgenehmigung von Biogasanlagen ggf. weitere Grenzwerte einzuhalten (z.B. für bestimmte Anlagen schon ab 5. Februar 2018 30 mg/m3). Diese Vollzugsempfehlung wurde weitgehend in die Neufassung der TA Luft (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050) aufgenommen.

Zu weiteren Fragen zu Werten und  Messung von Formaldehyd in Zusammenhang mit der Genehmigung s.a. die Beschlüsse der LAI bzw. der Umweltministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland zu "Auslegungsfragen zur 44. BImSchV" und zu "Vollzugsfragen zur TA Luft" (auch im Anhang).

 

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