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Wann ist ein stationärer Speicher in Betrieb genommen?

Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn

  • erstmals nach Abschluss des Vertriebsprozesses und
  • nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
  • einschließlich ortsfester Inbetriebnahme und Installation mit dem erforderlichen Zubehör

Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist worden ist.

Hierzu ist unter anderem erforderlich, dass Betreiberinnen und Betreiber von Speichern bei der Inbetriebsetzung über ihren Speicher verfügen, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Speicheranlage inne haben. Von der technischen Betriebsbereitschaft des Speichers ist auszugehen, wenn er die zwischengespeicherte Energie ohne Schäden an ihm selbst oder der einspeisenden Primärerzeugungsanlage oder auftretende Fehlfunktionen in elektrische Energie umwandeln kann, um diese anschließend auszuspeisen. Darüber hinaus setzt die Betriebsbereitschaft eine ortsfeste Installation des Speichers an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort voraus (vgl. hierzu Abschnitt 3.3.1 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle).

Ob und unter welchen Bedingungen ein stationärer Speicher als fiktive Anlage im Sinne des EEG gilt, können Sie hier nachlesen.

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