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Besteht ein anteiliger EEG-Förderanspruch für vor Netzeinspeisung zwischengespeicherten Strom, wenn nicht ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingespeichert werden (Mischspeicher)?

Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19 Abs. 1 EEG 2014/2017/2021/2023) anzuwenden.

Dies ergibt sich nicht schon eindeutig aus Wortlaut und Systematik, sondern insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung in Zusammenhang mit dem hohen Stellenwert, den der Gesetzgeber dem Ausschließlichkeitsprinzip seit Einführung des EEG beimisst. Ausführlichere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 3.6 der von der Clearingstelle herausgegebenen Empfehlung 2016/12 zu Anwendungsfragen von Speichern im EEG 2014.

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