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Was ist bei der Anlagenzusammenfassung im EEG 2017 zu beachten?

Der Wortlaut der Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat sich im EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen geändert. Hier heißt es nun, dass Anlagen u.a. dann vergütungsseitig zusammenzufassen sind, wenn "sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden", wenn sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, wenn sie eine Vergütung/Förderung aus dem EEG erhalten sowie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten errichtet worden sind. Insbesondere die neu hinzugekommenen Kriterien desselben Betriebsgeländes und desselben Gebäudes und deren Beziehung zu den bestehenden Kriterien waren rechtlich ungeklärt.

Die Clearingstelle hat in ihrer Empfehlung 2017/11 geklärt, wie diese Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 anzuwenden ist, insbesondere was unter "Betriebsgelände" zu verstehen ist und ob Änderungen gegenüber den Vorgängerfassungen eingetreten sind.

Die bisherigen Ergebnisse der Empfehlung 2008/49 der Clearingstelle zu § 19 Absatz 1 EEG 2009 lassen sich teilweise nach wie vor auf Konstellationen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017  übertragen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Vorschrift zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung auch für Solaranlagen auf Freiflächen ("Freiflächenanlagen") gilt. In § 24 Absatz 2 EEG 2017 ist eine weitere Anlagenzusammenfassungsregelung enthalten. Sie ist für die Ermittlung der Vergütung/Förderung nicht relevant. Sie dient ausschließlich dazu, die installierte Gesamtleistung mehrerer Freiflächenanlagen, d. h. die Anlagengröße, ermitteln zu können. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der verpflichtenden Teilnahme an Ausschreibungen und der Ausstellung von Zahlungsberechtigungen, wenn bestimmte Schwellenwerte erreicht werden. Hingegen dient § 24 Absatz 1 EEG 2017 dazu, Anlagen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen.

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