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Was ist unter einem "Netzanschlussbegehren" im Sinne des EEG zu verstehen?

Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. Das Netzanschlussbegehren muss dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugehen, um Rechte und Pflichten auszulösen.

Welche Mindestanforderungen ein Netzanschlussbegehren erfüllen muss, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis mit dem Aktenzeichen 2013/20 geklärt. Den Begriff des „qualifizierten Netzanschlussbegehrens“ in der Übergangsbestimmung des § 66 Absatz 18 Satz 2 EEG 2012 hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis 2012/10 geklärt. Zu den Formvorgaben eines Netzanschlussbegehrens lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Müssen Netzanschlussbegehren schriftlich gestellt werden?“. 

Zu der Frage, in welcher Frist der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren zu reagieren hat, lesen Sie bitte die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Gibt es für den Anspruch auf Netzanschluss gesetzliche Fristen?“.

 

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