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Können mehrere Anlagen mit verschiedenen Inbetriebnahmedaten über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden?

Grundsätzlich ja.

Gemäß EEG können Betreiberinnen und Betreiber Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. Dass der Strom aus den jeweiligen Anlagen aufgrund unterschiedlicher Inbetriebnahmedaten ggf. mit unterschiedlichen Vergütungssätzen zu vergüten ist, ist dabei unproblematisch, da nach den entsprechenden Regelungen des EEG der Messwert entsprechend der jeweiligen Anlagenleistung aufgeteilt werden darf. Siehe dazu Votum 2012/22 - Abrechnung zweier PV-Installationen mit unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009.

Betreiberinnen und Betreibern von mehreren Anlagen ist es dennoch unbenommen, separate Messeinrichtungen zu installieren und von der Möglichkeit der gemeinsamen Messung und Abrechnung keinen Gebrauch zu machen.

Die Anwendung der EEG-Regelung zur gemeinsamen Messung und Abrechnung mehrerer Erzeugungsanlagen kann grundsätzlich auch bei Eigenverbrauchs-/Überschusseinspeisungsanlagen angewendet werden (dazu Hinweis 2013/19, Anhang 3.3. Abbildung 2 rechts sowie Empfehlung 2014/31 Anhang 6.3 Abbildung 2).

Die im EEG enthaltenen Möglichkeit, mehrere Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen, steht auch das MsbG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Leitsatz 2 der Empfehlung 2020/7).

Sonderfall Marktintegrationsmodell

Wenn mehrere PV-Anlagen dem Marktintegrationsmodell gemäß § 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterfallen, können sie über eine gemeinsame Messeinrichtung  abgerechnet werden, auch wenn die Module unterschiedliche Inbetriebnahmedaten aufweisen und damit ggf. für den jeweils erzeugten Strom unterschiedliche Vergütungssätze gelten.

Nicht anwendbar ist die gemeinsame Messung und Abrechnung jedoch dann, wenn ein Teil der PV-Anlagen dem Marktintegrationsmodell unterfällt und ein Teil nicht. In diesen Fällen verstößt die Aufteilung eines Messwertes entsprechend der jeweiligen Anlagenleistung gegen § 33 Abs. 4 EEG 2012. In der Folge verringert sich der Vergütungsanspruch bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, für den gesamten Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Marktwert „MWSolar(a) “. Diese Rechtsfolge gilt jedenfalls für die dem Marktintegrationsmodell unterfallende PV-Anlage (dazu auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 142: „Wie kann Strom aus Installationen, die aus EEG-2014/2017-Anlagen und Marktintegrationsmodell-Solaranlagen bestehen, messtechnisch erfasst werden?“).

Die Clearingstelle hat in dem Hinweis 2013/19 - Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012) mögliche Messanordnungen zu typischen Zubau-Fallkonstellationen aufgezeigt (Abschnitte 2.3.1 bis 2.3.4, Schaltbilder in den Anhängen 3.4 bis 3.7).

Sonderfall Volleinspeise- und Überschusseinspeisungsanlage

Zu der Frage, welche messtechnischen Anforderungen zu beachten sind, wenn eine Volleinspeise- und  eine Eigenverbrauchsanlage (Überschusseinspeiseanlage) parallel auf einem Dach betrieben werden sollen, lesen Sie bitte die Häufigen Rechtsfragen Nr. 63 „Kann zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch gewechselt werden?“ und Nr. 237 Können Volleinspeisungs- und Überschusseinspeisungsanlagen parallel auf einem Dach betrieben werden? 

Sonderfall Speicher

Speicher und Solaranlagen sind nicht als Anlagen anzusehen, in denen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien im Sinne des § 24 Abs. 3 EEG 2023 (bzw. Vorgängerregelung) erzeugt wird (dazu Empfehlung 2014/31 Randnummer 148). Daraus folgt, dass die Regelung des § 24 Abs. 3 EEG 2023 zur gemeinsamen Messung und Abrechnung nicht angewendet werden kann, wenn sowohl Strom aus dem Speicher, als auch Strom aus der Primärerzeugungsanlage (z.B. Solaranlage) in einem gemeinsamen Zähler gemessen werden.

Im VDE/FNN Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ finden Sie verschiedene Mess- und Anschlussvarianten u.a. im Zusammenhang mit Speichern und EEG-Anlagen.

Sonderfall gemeinsame Messung bei teilweise ausgeförderten EEG-Anlagen

Die Bundesnetzagentur informiert in ihren Mitteilungen „Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (MPES)” Nr. 2 und Nr. 4 über die Möglichkeit der gemeinsamen Messung von EEG Anlagen mit EEG-Förderung und ausgeförderten EEG-Anlagen.

Zur Anlagenzusammenfassung zwecks EEG-Vergütungsberechnung

Beachten Sie zu diesem Themenkomplex auch die Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 24, „Wie wird die EEG-Vergütung bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation berechnet?“

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