Direkt zum Inhalt

Besteht ein Ersatzanspruch auch wegen reduzierter Einspeiseleistung bei wartungsbedingten oder sonstigen Abschaltungen?

Das EEG regelt einen Ersatzanspruch für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber, wenn die Einspeiseleistung wegen eines Netzengpasses (bzw. wegen Überlastung der Netzkapazität) reduziert wird (sogenannte Härtefallregelung). Dies gilt sowohl für EEG-Anlagen aus auch für KWKG-Anlagen unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen. Mit dem EEG 2021 wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement in das EnWG überführt.

An die Zulässigkeit der Reduzierung der Einspeiseleistung stellt das EEG (nunmehr EnWG) bestimmte Anforderungen. Grund für die Reduzierung muss ein drohender Netzengpass in dem relevanten Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes sein. Darüber hinaus sind weitere Anforderungen an eine zulässige Reduzierung der Einspeiseleistung, sogenanntes Einspeisemanagement, einzuhalten.

Nach dem Wortlaut ist der vormals im EEG und nunmehr im EnWG geregelte Ersatzanspruch auf wartungsbedingte Abschaltungen oder Abschaltungen aus anderen Gründen, die nicht dem Einspeisemanagement unterfallen, nicht anwendbar. Die Clearingstelle hat in ihrem Votum 2015/48 entschieden, dass dem Anlagenbetreiber ein Ersatzanspruch auf die entgangene Einspeisevergütung auch bei Abschaltungen von mehreren Windenergieanlagen während eines durchgeführten Netzausbaus nach § 9 EEG 2009 zusteht, wenn der Netzausbau zeitweise die Netzkapazität einschränkt. Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (Az. VIII 123/15) noch eine Entschädigung bei vorübergehender Trennung einer Biogasanlage vom Netz wegen Reparaturarbeiten abgelehnt hat, hat er mittlerweile ähnlich der Ansicht der Clearingstelle entschieden. In seinem Urteil vom 11. Februar 2020 (Az. XIII ZR 27/19) stellt der BGH klar, dass netzausbaubedingte Abschaltungen sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten entschädigungspflichtig sind, wenn andere Stromerzeugungsanlagen in dem betreffenden Netzabschnitt weiterhin Strom einspeisen und die geregelte Anlage gerade zu diesem Zweck vom Netz getrennt werde.

Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (Az. XIII ZR 17/19) hat der BGH entschieden, dass das Spannungsfrei-Schalten eines Netzabschnittes zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen keine Maßnahme des Einspeisemanagements darstellt und daher entschädigungslos geduldet werden musste, da der Netzbetrieb in dem betroffenen Netzbereich physikalisch nicht mehr möglich war mit der Folge, dass in diesem kein Netzengpass vorliegen konnte.

Relevant für die Einordnung von Abregelungen ist weiterhin, auf welcher Rechtsgrundlage der Netzbetreiber den Eingriff vornimmt, vgl. hierzu das Urteil des OLG Naumburg vom 20. März 2020 (Az. 7 Kart 2/19). Ob die Reduzierung der Einspeiseleistung auf einer Einspeisemanagementmaßnahme nach dem EEG oder auf anderen Maßnahmen beruht, bedarf der Klärung im Einzelfall. Hierzu bieten sich ein Einigungs-, Votums- oder schiedsrichterliches Verfahren an. Nähere Informationen zu unseren Angeboten können Sie auf unserer Überblicksseite nachlesen.

Zu der Frage, wie sich die Entschädigung ermittelt und was unter zusätzlichen und ersparten Aufwendungen zu verstehen ist, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Leitfaden zum Einspeisemanagement behandelt. Sie können die Leitfäden der Versionen 1.0 und 2.0 bzw. 2.1 sowie der im Juni 2018 veröffentlichten Version 3.0 in unserem Beitrag zum Leitfaden der BNetzA zum Einspeisemanagement nachlesen.  

Bitte beachten Sie, dass sich ab dem 1. Oktober 2021 die Entschädigung nach den Regeln des § 13a Abs. 2 EnWG (Redispatch 2.0“) richtet. Lesen Sie hierzu gerne unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 162.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am