Die Autoren gehen auf die Regelung aus § 33 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 ein, dass ein Anspruch auf Vergütung für selbst erzeugten Solarstrom auch dann besteht, wenn ein Dritter den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und dies nachweist. Es wird zunächst auf die baurechtliche Zulässigkeit bei PV-Anlagen eingegangen (genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, Übertragung der Grundsätze auf den Selbstverbrauch durch Dritte), anschließend auf den Selbstverbrauch (Definition des Selbstverbrauchs durch Dritte, Abgrenzung von Direktverbrauch und Direktvermarktung an Dritte, unmittelbare räumlich Nähe, zu erbringende Nachweise) und schließlich auf die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers (unternehmerische Pflichten, Vergütungsrechte).