Die Autoren erläutern die Fiktion aus § 27 Abs. 2 EEG 2009, derzufolge Gas, das dem Gasnetz entnommen wird, als Biomasse gilt. Anschaulich gewendet könne das Gas also in Biomasse "verwandelt" werden. Dieses juristische Instrument ermögliche es, das Ausschließlichkeitsprinzip zu wahren und das Gas auch bei bei Einspeisung ins Erdgasnetz und damit trotz tatsächlicher Vermischung mit Gasmengen aus fossilen Quellen unter fiktiver Beibehaltung seiner regenerativen Eigenschaft dorthin zu transportieren, wo Wärmebedarf bestehe. Weiterhin gehen die Autoren auf die Voraussetzungen für diesen sog. Gasabtausch ein, wobei sie sich mit der Bilanzierung, den Anforderungen an das eingespeiste Gas und insbesondere mit dem Begriff des Gasnetzes i.S.d. § 27 Abs. 2 EEG 2009 auseinandersetzen.