Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von 2010 wurde durch den neuen § 56 Abs. 1 - der sog. Erstreckungsklausel - der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Küstengewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ausgeweitet, sodass die gesetzlichen Anforderungen des BNatSchG nun auch für die - zumeist in der AWZ errichteten - Offshore-Windparks gelten. Zuvor bedurfte es der expliziten Erklärung der Anwendbarkeit des BNatSchG in der AWZ.