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Gilt Gülle von Zuchtfisch als „Gülle“ im Sinne des EEG?

Unter dem EEG 2017, EEG 2014 und EEG 2012: Nein. Gemäß § 3 Nr. 28 EEG 2017, § 5 Nr. 19 EEG 2014 und § 3 Nr. 4 b) EEG 2012 ist Gülle solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009...“. Diese Verordnung definiert „Gülle“ als „Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgese­hen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu...“ (Artikel 3 Nr. 20). Gülle von Zuchtfisch ist also ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den NawaRo-Bonus des EEG 2009: Ja, wenn die Zuchtfische "Nutztiere" sind. Gemäß Anlage 2 Nr. II.2 EEG 2009 ist „Gülle“ solche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ...". Diese Verordnung definiert „Gülle" als „Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano" (Anhang 1 Nr. 37). „Nutztiere“ sind wiederum „Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs genutzt werden“ (Art. 2 Abs. 1 f)). „Fisch“ wird hier zwar nicht genannt, aber auch an keiner Stelle der Verordnung von der „Nutztier“-Definition ausgeschlossen oder einer anderen Definition zugeordnet. Zuchtfisch (bzw. dessen Gülle) ist allerdings dann nicht erfasst, wenn er nicht als Nutz-, sondern z.B. als Heimtier gezüchtet wird (vgl. zur Abgrenzung z.B. Art. 4 Abs. 1 iii)).

Zwar wurde die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (siehe oben) ersetzt. Jedoch handelt es sich bei dem Verweis in Anlage 2 Nr. II.2 EEG 2009 um einen sog. "statischen Verweis", der sich nur auf die ausdrücklich benannte Fassung einer Vorschrift bezieht. Somit bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Gülledefinition beim NawaRo-Bonus des EEG 2009 weiterhin anwendbar.

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