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Durften sich noch im Tank befindliche unzertifizierte Restmengen flüssiger Biomasse nach dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzung konnten noch im Tank befindliche Restmengen flüssiger Biomasse nach dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, ohne dass der Anspruch auf Vergütung nach § 27 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009 entfiel.

Die Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) stellt für flüssige Biomasse, die nach dem EEG zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird (mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird), bestimmte Nachhaltigkeits- bzw. Nachweisanforderungen.

Die Übergangsbestimmung in § 78 BioSt-NachV regelt, dass die Anforderungen der BioSt-NachV nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.  Für flüssige Biomasse, die nach dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gilt diese Ausnahme also nicht mehr. Jedoch haben BMELV und BMU mit einem Erlass vom 10.12.2010 (AZ: 524-10014/0078) eine Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für eingelagerte Ware geschaffen, derzufolge die Nachhaltigkeitsnachweise für die in einem einer EEG-Anlage zuzuordnenden Tanklager befindliche Restmengen flüssiger Biomasse bis zum 31. März 2011 nachträglich ausgestellt und nachgereicht werden durften. Die nachträgliche Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises war dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BMELV-BMU-Erlass).

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