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Muss der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen beim Netzbetreiber an- und abgemeldet werden?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


In der Regel ja. Dies betrifft sowohl den vergüteten Eigenverbrauch, als auch den unvergüteten Eigenverbrauch.

Der unvergütete Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen unterfiel bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 keiner gesonderten Mitteilung gegenüber dem Netzbetreiber. Grundsätzlich ist aber dem Netzbetreiber mitzuteilen, ob die Anlage als Volleinspeisungsanlage oder als Eigenverbrauchs-/Überschusseinspeisungsanlage betrieben wird (siehe auch unsere Antwort auf die häufige Frage, ob zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung gewechselt werden kann).

Haben Anlagenbetreiberinnen und -betreiber hingegen einen Anspruch auf den vergüteten Eigenverbrauch (nur EEG-2009er-Solaranlagen und Solaranlagen, die unter das EEG 2012 in der bis zum  31. März 2012 geltenden Fassung fallen), haben sie die Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber zu beachten. Ausführungen zu den Wechselintervallen und der Anzeigepflicht bei einer Umstellung von Solaranlagen auf den vergüteten Eigenverbrauch finden Sie in Abschnitt 3.1.8 der Empfehlung 2011/2/1 der Clearingstelle.

Im Falle der Eigenversorgung ist mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 grundsätzlich die (ggf. reduzierte) EEG-Umlage zu zahlen. Daran knüpfen verschiedene Mitteilungspflichten an. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur. Werden diese nicht beachtet, kann sich bei einem Verstoß die (verringerte) EEG-Umlage erhöhen und ist dann in voller Höhe zu leisten.

Des Weiteren sind im Falle der Direktvermarktung besondere An- und Abmeldepflichten zu beachten.

 

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