Die Clearingstelle wurde zunächst als Clearingstelle EEG im Jahr 2007 durch das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) errichtet und wird nunmehr als Clearingstelle EEG|KWKG durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) betrieben. Wir sind eine neutrale und unabhängige Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG (siehe § 19 EEG 2004, § 57 EEG 2009, § 57 EEG 2012, § 81 EEG 2014, § 81 EEG 2017) sowie seit dem 1. Januar 2018 auch des KWKG (siehe § 32a KWKG 2016) und keinen Weisungen unterworfen.
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG und KWKG bieten wir Folgendes an:
• Einigung
• Schiedsspruch
• Votum
• Stellungnahme
• Hinweis
• Empfehlung
Vom ersten Kontakt zum Verfahren.
Die Clearingstelle EEG|KWKG ist gemäß § 81 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 32a Abs. 2 KWKG 2016 zuständig für Fragen und Streitigkeiten
im Bereich des EEG zur Anwendung
- der §§ 3, 7 bis 55a, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des EEG entsprochen haben,
- der §§ 61 bis 61k, soweit (EEG-)Anlagen betroffen sind,
im Bereich des KWKG zur Anwendung
- der §§ 2 bis 15, 18 bis 25 und 35 KWKG 2016 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
- der Bestimmungen, die den in Nummer 4 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des KWKG entsprochen haben
sowie im Bereich des MsbG
- zur Messung des für den Betrieb einer EEG- oder KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von der EEG- oder KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
In folgender Tabelle können Sie sich einen Überblick über die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Clearingstelle EEG / KWKG verschaffen:
Wofür ist die Clearingstelle EEG / KWKG zuständig ? | Wofür ist die Clearingstelle EEG / KWKG nicht zuständig ? | Wer ist zuständig, wenn nicht die Clearingstelle EEG / KWKG ? |
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Anwendungsfragen und Streitigkeiten des EEG oder KWKG
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Anwendungsfragen des EEG oder KWKG außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern es sich nicht um grenzüberschreitende Ausschreibungen gemäß § 88 a |
RES LEGAL Europe (unverbindlicher Hinweis) |
Anwendungsfragen und Streitigkeiten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) | Bereiche des MsbG, für die die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegeben ist (z.B. Verordnungsermächtigungen oder vorgegebene Sicherheitsprofile der Messtechnik) | |
Klärung von Anwendungsfragen und Streitigkeiten des EEG, KWKG und MsbG zwischen zwei oder mehr Parteien aufgrund beider bzw. allseitigem Einverständnis (in der Regel Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sowie Netzbetreiber, aber auch Messstellenbetreiber sowie das EEG betreffend Direktvermarktungsunternehmer) |
einseitige Rechtsberatung von nur einer Partei zu Anwendungsfragen des EEG und MsbG |
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Klärung von über den Einzelfall hinausgehenden Anwendungsfragen, bei denen ein öffentliches Interesse an der Klärung besteht ...
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Abgabe von Stellungnahmen für ordentliche Gerichte zu Anwendungsfragen des EEG auf deren Ersuchen | ||
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | |
Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen wie z. B. Nachhaltigkeitsnachweisen für Einsatzstoffe gemäß der BioSt-NachV |
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) | |
Fragen zum Bezug von Strom bzw. Gas zu privaten Zwecken (z. B. Anschluss ans Versorgungsnetz, Anschlussnutzung, Belieferung mit Energie, Messung) bzw. Wunsch nach außergerichtlicher Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreibern und Messdienstleistern |
Schlichtungsstelle Energie e.V. (SSE) |
Die Clearingstelle EEG|KWKG wird vom BMWi finanziert. Gegenwärtig ist die Finanzierung bis zum 31. Dezember 2020 sichergestellt. Seit dem 1. Januar 2013 erhebt die Clearingstelle EEG|KWKG für die Durchführung von einzelfallbezogenen Verfahren Entgelte gemäß § 81 Abs. 10 EEG 2017 sowie seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 32a Abs. 10 KWKG 2016. Diese tragen zur Entlastung des Bundeshaushalts bei. Sie kommen dem laufenden Betrieb der Clearingstelle EEG|KWKG zugute und erwirtschaften keinerlei Vorteile für die bei der Clearingstelle EEG|KWKG beschäftigten Personen.
Eine Broschüre der Clearingstelle EEG|KWKG finden Sie unter Publikationen.