Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2023/14-VIII vor. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob der von der Netzbetreiberin zugewiesene Netzverknüpfungspunkt den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 1 EEG 2021 entspricht und ob die Netzbetreiberin ihr „Letztzuweisungsrecht“ gemäß § 8 Abs. 3 EEG 2021 korrekt ausgeübt hat. Zudem wurde geklärt, ob die Netzbetreiberin gegen ihre Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG 2021 verstoßen hat.
Weiterhin besprechen sie den Schiedsspruch 2023/6-IV, in dem die Clearingstelle zu klären hatte, ob die vier mit Biomethan betriebenen Blockheizkraftwerke der Schiedsklägerin eine (Gesamt-)Anlage im Sinne des EEG darstellen (Ergebnis: bejaht) und welches Inbetriebnahmejahr diese (Gesamt-)Anlage führt sowie wann der Vergütungszeitraum für die EEG-Vergütung endet.
Darüber hinaus wird über die Auslegungshilfe zu § 6 EEG 2023 berichtet, welche die Clearingstelle im Rahmen eines Runden Tisches mit den betroffenen Verbänden und Institutionen erarbeitet hat.