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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 2/2024

Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2023/11-IV vor. Hier hatte die Clearingstelle zu klären, wie die Bemessungsleistung für den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie bei Biogasbestandsanlagen zu bestimmen ist. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Bemessungsleistung auf Basis der erzeugten Strommengen zu ermitteln ist – und nicht nur auf Basis der eingespeisten Mengen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom eingespeist, selbst verbraucht oder direkt an Dritte geliefert wird. Für Bestandsanlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden, bleibt die Definition der Leistung nach § 18 Abs. 2 EEG 2009 für die Vergütungsschwellen zwar anwendbar, für die Flexibilitätsprämie jedoch ist auch hier die erzeugte Strommenge maßgeblich. Anlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden und nur über einen Einspeisezähler verfügen, müssen für die Inanspruchnahme der Prämie mit einem Erzeugungszähler nachgerüstet werden. Bis dahin kann eine Ersatzwertbildung erfolgen.

Weiterhin besprechen sie das Votum 2022/27-IV. Gegenstand dieses Verfahrens war die Auslegung der Regelung zum endgültigen Entfallen des Anspruchs auf den Bonus gemäß Anlage 2 Nr. VII.2 EEG 2009. Zu klären war, ob diese Regelung ausschließlich den NawaRo-Bonus gemäß Anlage 2 Nr. I EEG 2009 betrifft oder auch den Gülle-Bonus gemäß Anlage 2 Nr. VI.2 lit. b) EEG 2009 umfasst. Anlass war ein Fall, in dem die Voraussetzungen für den Gülle-Bonus aufgrund einer zeitweisen Umstellung des Anlagenbetriebs auf Trockenfermentation nicht erfüllt wurden.

Zudem behandeln sie das Votum 2023/8-IX. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob ein Mess- und Abrechnungskonzept, das pauschal 10 Prozent des erzeugten Stroms einer Solaranlage dem Eigenverbrauch bzw. der Direktlieferung zuordnet, den Anforderungen des EEG in Verbindung mit dem MsbG genügt.

Abschließend fassen sie das Votum 2023/21-I zusammen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob eine Zaunsolaranlage als vergütungsfähige sonstige bauliche Anlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2021 anzusehen ist. Zu klären war dabei insbesondere, ob der Zaun vorrangig zu einem anderen Zweck als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Zudem befasste sich die Clearingstelle mit der Frage, ob eine gemeinsame Messung der Zaunsolaranlage mit weiteren Solaranlagen desselben Betreibers zulässig ist.

Autor(en)

Veronika Koch, Dr.-Ing. Natalie Mutlak, Elena Richter, Mandy Werle

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 2/2024, 132 - 134