Die Autorin befasst sich mit der Frage, inwiefern die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden im Sinne des § 6 EEG 2021 als eine Straftat nach §§ 331 - 334 StGB (Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung) bzw. § 108e StGB (Bestechung von Mandatsträgern) gewertet werden könnte. Sie zeigt, wie rasch man sich im Anwendungsbereich des Strafrechts befinden kann, und appelliert an Planer und Gemeinden zu einem sorgsamen und rechtskonformen Umgang mit § 6 EEG 2021.