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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 3/2021

Die Autoren behandeln in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle EEG | KWKG, in der die Clearingstelle auf Ersuchen des LG Lüneburg die Frage klärte, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf den KWK-Bonus nach der sog. Wärmenetzklausel des EEG 2009 besteht, wenn ein an das Wärmenetz angeschlossener Abnehmer eine Holztrocknungsanlage ist.

In Votum 2020/62-IV beschäftigte sich die Clearingstelle mit mehreren Fragen: Erstens, ob die Biogasanlage einer Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 2 EEG 2004 im Jahr 2008 erneuert und neu in Betrieb genommen wurde; zweitens, ob die Neuinbetriebnahme verwirkt war, weil die Anlagenbetreiberin dem Netzbetreiber erstmals im Jahr 2018 die Umstände der Erneuerung mitgeteilt und die Neuinbetriebnahme geltend gemacht hat; und drittens, ob Zahlungsansprüche der Anlagenbetreiberin verwirkt oder verjährt sind oder Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers für bestimmte Zeiträume nicht mehr durchsetzbar sind.

Weiterhin berichten die Autoren über das Votum 2019/37 zur Frage, ob eine Anlagenbetreiberin am Standort ihrer Bestandsanlage gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 5 EEG 2009 eine neue Anlage geschaffen und in Betrieb genommen hat und für welchen Zeitraum die Vergütung anzupassen ist, und den Schiedsspruch 2021/4-IV

Autor(en)

Elena Richter und Martin Teichmann

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 3/2021, 170 -171