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Bericht aus der Clearingstelle EEG|KWKG - 2/2019

Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer RLM-Messanlage bei der Beklagten erforderlich war.

Weiterhin besprechen sie den Hinweis 2018/24. Hier war zu klären, unter welchen Voraussetzungen noch vom selben Standort im Sinne des § 38 b Abs. 2 EEG 2017 (Austauschregelung) beim Ersetzen von technisch defekten, beschädigten bzw. gestohlenen Solaranlagen auszugehen ist.

Zuletzt behandeln die Autoren den Schiedsspruch 2019/11, in dem geklärt wurde, ob die abgemilderte Sanktion im EEG 2017 (Vergütungsverringerung um 20 %) bei fehlender BNetzA-Meldung auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2011 und vor dem 1.8.2014 (EEG-2012-Solaranlagen) anwendbar ist.

 

Datum
Autor(en)

Beatrice Brunner, Sönke Dibbern und Anne Wolter

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 02/2019, 99 - 100