Nach Ansicht des Autors sei der heute im EEG 2017 vorherrschende Ansatz der der Direktvermarktung. Damit treffe den Anlagenbetreiber neben der Verantwortung für die Anlage auch das Absatz- und Marktpreisrisiko. Dies solle einen Anreiz schaffen, die Stromerzeugung an der Nachfrage und nicht lediglich am wirtschaftlichen Interesse des Anlagenbetreibers auszurichten.
Der Autor beschreibt zunächst das System der Direktvermarktung. Dazu erläutert er den Begriff der Direktvermarktung i.S.d. § 3 Nr. 16 EEG 2017 und dessen einzelne Tatbestandsmerkmale (Veräußerung von Strom, Veräußerung an einen Dritten, kein Verbrauch in unmittelbarer Nähe zur Anlage und Durchleitung durch ein Netz). Um eine Förderung nach dem EEG 2017 zu erhalten, bestehe eine Pflicht zur Direktvermarktung. Bei kleineren Akteuren erfolge die Direktvermarktung in der Regel durch die Einschaltung eines Dritten.
Der Anlagenbetreiber habe wiederum einen Anspruch auf Abnahme des Stroms gegenüber dem Netzbetreiber aus § 11 Abs. 1 S. 1 EEG 2017. Der Autor beschreibt den Begriff der Abnahme und dessen Bedeutung im System der Direktvermarktung.