Der Autor behandelt in seinem Aufsatz die mit dem EEG 2017 in Kraft getretene Einrede gegen ein Rückforderungsbegehren seitens eines (Übertragungs-)Netzbetreiber bei zu viel ausgezahlter - mehr als gesetzlich vorgesehener - EEG-Förderung. Er geht einleitend auf den Hintergrund und auf die Entstehungsgeschichte ein, erläutert Sinn und Zweck und ordnet die Norm § 57 Abs. 5 EEG 2017 als bereicherungsrechtliche Einrede ein. Die Einrede bedürfe sowohl zahlungsseitige als auch rückzahlungsseitige Voraussetzungen, gelte allerdings nur für Rückforderungszeiträume ab dem 01.01.2017. Die Norm werte die Entscheidungen der Clearingstelle EEG|KWKG durch die Einredemöglichkeit auf, jedoch erst sobald der BGH eine der Entscheidungen der Clearingstelle EEG|KWKG aufhebe.