Aufgrund des häufigen Ausschlusses von Geboten wegen formellen wie materiellen Fehlern bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land, widmet sich die Autorin in dem Beitrag Gründen hierfür im Detail. Hierzu geht sie auf zwei nicht eindeutige Drei-Wochen-Fristen ein: nach § 36 Abs. 1 EEG 2017 hinsichtlich der BImschG-Genehmigung und nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 hinsichtlich der erforderlichen Daten für die Registrierung im Marktstammdatenregister. Abschließend gibt sie den Rat, auf den Seiten der Bundesnetzagentur für die jeweilige Ausschreibungsrunde zu kontrollieren, ob die "doppelte Drei-Wochen-Frist" eingehalten wird.