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EEG-Kontrolle nach EU-Sekundärrecht statt gemäß Beihilfenverbot als Folge des EuGH-Urteils vom 28.03.2019

Der Autor befasst sich in seinem Artikel mit den Konsequenzen des EuGH-Urteils C-405/16 P vom 28.03.2019 zum Beihilfeverbot auf die Kontrollfunktion der EU-Kommission für deutsche Förderregeln. Hierzu macht er zunächst darauf aufmerksam, dass zwar die beihilferechtliche Kontrolle zum EEG aufgrund des EuGH-Urteils entfalle, die Ökostromförderung Deutschlands (und anderer euopäischer Staaten) jedoch aufgrund der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EERL) und der Governance-VO weiterhin von der EU kontrolliert werde. 

Anschließend vergleicht er die jeweiligen Voraussetzungen zur Ökostromförderung des AEUV und der Regelungen des "Winterpakets". Zu den einzeln untersuchten Voraussetzungen zähle beispielsweise die Zielbezogenheit, die Erforderlichkeit der Förderung und die Integrationsmaximierung von Erneuerbaren Energien in den Elektrizitätsmarkt. Des weiteren beleuchtet er, welche Anforderungen an die Ausschreibungen sowie an die Erfolgsquote zu stellen sind.

Er kommt zu dem Schluss, dass sich trotz des EuGH-Urteils am Rechtsrahmen nur wenig geändert habe. Statt der bisherigen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien sei nun das EU-Sekunderrecht Grundlage für die Kontrolle durch die Kommission. Den Hauptunterschied sieht er in der Stärkung der grenzüberschreitenden Förderung. 

 

Datum
Autor(en)

Walter Frenz

Fundstelle

RdE (Recht der Energiewirtschaft) 6/2019, 209-214