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Wenn die Realisierungsfrist abläuft

Die Autorin befasst sich in diesem Artikel mit den Realisierungsfristen von Onshore-Windenergieanlagen. Wenn die Anlagen nicht innerhalb dieser Frist in Betrieb genommen wurden, erlischt der erteilte Zuschlag (vgl. § 36e Abs. 1 EEG2017). Insbesondere für die ersten drei Ausschreibungen im Jahr 2019, für die eine verkürzte Realisierungsfrist von 24 statt 30 Monaten gilt, sei der Zeitraum angesichts häufiger Anfechtungsklagen gegen die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung sehr knapp bemessen. Die Autorin geht darauf ein, unter welchen Voraussetzungen die Realisierungsfrist nach § 36e Abs. 2 EEG 2017 einmalig von der BNetzA verlängert werden kann und dass bei einer solchen Verlängerung zu berücksichtigen sei, dass der 20-jährige Förderzeitraum trotz verlängerter Frist spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.

Datum
Autor(en)

Katharina Vieweg-Puschmann

Fundstelle

Erneuerbare Energien 02/2019, 56