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Formaldehydbonus – quo vadis?

Der Autor befasst sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom April 2018 (Az. 2 U 129/17). Durch die Entscheidung sei eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, ob der Formaldehydbonus damit in der Praxis abgeschafft sei und ob sogar Zahlungen zurückerstattet werden müssten.

Der Formaldehydbonus wird Biogasanlagen gewährt, die einen entsprechenden Formaldehyd-Maximalwert nicht überschreiten und beläuft sich auf 1,0 Cent pro Kilowatt bei einer Anlagengröße bis einschließlich 500 kW. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass nur derjenige einen Anspruch auf den Bonus haben kann, der bereits bei seiner ersten Inbetriebnahme immisionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig war. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, würde ein großer Teil der Anlagenbetreiber den Bonus verlieren. Ein Rückzahlungsanspruch für das laufende sowie die zwei vorherigen Kalenderjahre an den Netzbetreiber wäre denkbar.

Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor 2008 oder früher in Betrieb genommen worden sind, sind nicht betroffen, da der Formaldehydbonus bei seiner Einführung im EEG 2009 in der Übergangsvorschrift allen bestehenden Biogasanlagen zugestanden wurde – unabhängig von der Art der Genehmigung.
Im Energiesammelgesetz ist in § 104 nunmehr eine Regelung enthalten, welche vorsieht, dass der Bonus ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann, ab dem die BImSchG-Pflicht eingetreten ist. Damit würde das Urteil des OLG Stuttgart seine Bedeutung verlieren. Noch nicht geklärt sei hingegen, was mit den möglichen Rückzahlungsansprüchen bzgl. der vergangenen Jahre passiere, da das Energiesammelgesetz erst ab dessen Beschluss rechtskräftig ist.

Datum
Autor(en)

Helmut Loibl

Fundstelle

Biogas Journal 01/2019, 102-103