Die Autoren erläutern in ihrem Bericht drei Voten der Clearingstelle. Im Votum 2018/11 mit grundsätzlicher Bedeutung geht es um die Fragestellung, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus unter Geltung des EEG 2009 für diejenigen Strommengen besteht, die gekoppelt mit messtechnisch nicht erfassten und daher rechnerisch im Rahmen eines Umweltgutachtens ermittelten Wärmemengen erzeugt werden. Das Votum 2018/26 beschäftigt sich mit der Registrierungspflicht der Genehmigung nach dem BImSchG für Windenergieanlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 lit b EEG 2017. Im Votum 2018/19 war zu klären, ob sich der gesetzliche Zahlungsanspruch verringert, wenn die bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldete installierte Leistung einer PV-Installation durch den Abbau von Solarmodulen reduziert wird, dies jedoch nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet wurde. Abschließend verweisen die Autoren auf zwei Schiedssprüche zur Gebäudeeigenschaft eines Deponiekörpers und dem sogenannten qualifizierte Netzanschlussbegehren.