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Die Neuregelung des Abweichungsverbots in § 7 Abs. 2 EEG 2017

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den Neuregelungen des Abweichungsverbots in § 7 Abs. 2 EEG 2017. Das EEG 2014 enthält in § 7 Abs. 1 das sog. Abweichungsverbot, wonach von den Bestimmungen des EEG abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Anlagen- oder des Netzberteibers verboten sind. Eine Ausnahme vom Abweichungsverbot war schon in § 7 Abs. 2 EEG 2014 enthalten, mit dem neuen § 7 Abs. 2 EEG 2017 wird das Abweichungsverbot zugunsten einer "grundsätzlichen Abdingbarkeit" geändert. Die Autoren gehen in ihrem Aufsatz insbesondere auf die Bedingungen, welche an abweichende vertragliche Regelungen gestellt werden, sowie mögliche Fallgruppen für Abweichungen ein. 

Bemerkungen

Die Ausnahme vom Abweichungsverbot umfasse u.a. das Ergebnis eines von den Verfahrensparteien vor der Clearingstelle EEG|KWKG durchgeführten Einzelfallverfahrens nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014. In Hinblick auf die Neuregelung des Abweichungsverbots könne im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens der Clearingstelle EEG|KWKG auch die Vereinbarkeit des Verfahrensergebnisses mit § 7 Abs. 2 EEG 2017 geprüft werden.

Datum
Autor(en)

Nicole Pippke und Christoph Weißenborn

Fundstelle

REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 01/2017, 8-12