In diesem Beitrag wird § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 auf seinen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (kleine und kleinste PV-Anlagen, Nachrüstung, übermäßige Belastung der Betreiber von Kleinstanlagen) sowie seine Regelungsinhalte (Fernabregelung, Leistungskappung, Nachweis und Kostenlast) untersucht. Weiterhin werden Handlungsempfehlungen für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Gesetzgeber bezüglich der neuen Einbeziehung von kleinen und kleinsten Fotovoltaikanlagen abgegeben.