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BioSt-NachV (Erlass zu Altspeiseöl)

Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 18. Februar 2010 (Az. KI III 4 – 41030-8) zu Altspeiseöl im Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Anforderungen für die Vergütung gemäß Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) – Strom aus Altspeiseöl; Ausnahmeregelung zu den Nachweisanforderungen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 11, 14 BioSt-NachV.

Durch den Erlass werden solche Altspeiseöle, die ohne weitere zwischengeschaltete Aufbereitungsschritte (als solche Aufbereitungsschritte gelten nicht Filtration und Erwärmung) zur Stromerzeugung eingesetzt werden, von der Nachweisführung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachV über das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 BioSt-NachV freigestellt.

Die Freistellung beruht auf den Annahmen, dass beim Einsatz von Altspeiseölen zur Stromerzeugung ohne weitere zwischengeschaltete Aufbereitungsschritte zwischen dem Anfallen und der energetischen Verwertung keine „Schnittstelle“ im Sinne der BioSt-NachV und damit keine zur Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ermächtigte Stelle tätig wird, weiterhin das gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 8 BioSt-NachV geforderte Treibhausgas-Minderungspotenzial regelmäßig deutlich übertroffen wird.


 

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Aktenzeichen

KI III 4 – 41030-8

Fundstelle (Gesetzblatt)

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Fundstelle (online)